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§ 20 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 HmbArchtG – Ehrenausschuss

(1) Das Ehrenverfahren findet vor dem Ehrenausschuss statt. Dem Ehrenausschuss gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und sechs Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Unter den Beisitzerinnen oder Beisitzern müssen sich Angehörige aller in der Kammer vertretenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten befinden. § 18 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3, Absatz 5 Sätze 1, 2 und 5 bis 6 und Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.

(2) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die mitwirkenden Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Maßgabe des Absatzes 3 in alphabetischer Folge bestimmt. § 18 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Bei Entscheidungen im Ehrenverfahren muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer derselben Fachrichtung und derselben Beschäftigungsart der Betroffenen oder des Betroffenen mitwirken.

(4) Der Ehrenausschuss kann in seiner Entscheidung die Veröffentlichung auf Kosten der Betroffenen oder des Betroffenen anordnen.

(5) Die Entscheidungen des Ehrenausschusses und ihre Unanfechtbarkeit sind dem Kammervorstand mitzuteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbArchtG,HH - Hamburgisches Architektengesetz/
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