Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 9 FeiertG
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: FeiertG,NW
Gliederungs-Nr.: 113
Normtyp: Gesetz

§ 9 FeiertG – Jüdische Feiertage

(1) An den folgenden jüdischen Feiertagen:

  1. 1.

    am Neujahrsfest (zwei Tage),

  2. 2.

    am Versöhnungstag und am Vorabend dieses Tages ab 18 Uhr, sind während der Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen und sonstigen der jüdischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden verboten:

    1. a)

      alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen,

    2. b)

      öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge.

(2) Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird durch die örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der jüdischen Kultusgemeinde festgesetzt.

(3) An den in Absatz 1 genannten jüdischen Feiertagen steht den bekenntniszugehörigen Beamten und Arbeitnehmern der öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FeiertG,NW - FeiertagsG/