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Anlage 1 GebG
Gebührengesetz (GebG)
Landesrecht Hamburg

Anhangteil

Titel: Gebührengesetz (GebG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: GebG
Gliederungs-Nr.: 202-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 GebG

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Gewährung von Akteneinsicht 
  Einsichtnahme bei der zuständigen Stelle einschließlich der Bereitstellung der zeitlichen, sachlichen und räumlichen Möglichkeit zur Einsicht und der Abgabe von Akteninhalten in elektronischer Form 
 a)mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand10,-
bis 250,-
 b)mit besonderem Prüfungsaufwandbis 500,-
2 Zurverfügungstellen von Inhalten 
  Zurverfügungstellen von Inhalten aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und vergleichbaren Dokumenten, auch in elektronischer Form 
 a)mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand10,-
bis 500,-
 b)mit besonderem Prüfungsaufwandbis 1 000,-
3 Kopien, Ausdrucke und Scans  
 a)schwarz-weiß und farbig bis zu einem Format von 297 mm x 420 mm (DIN A3) 
  für die ersten 10 Seiten je Seite0,60
  für jede weitere Seite 0,30
 b)bei größeren Formaten als DIN 
  A3 je Seite1,50
bis 15,-
4 Beglaubigungen 
 a)von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln und Lichtbildern5,-
bis 100,-
 b)von Abschriften, Fotokopien und vergleichbaren Vervielfältigungen 
  je Seite1,-
bis 15,-
  je Ausgangsdokument mindestens 4,-
 c)bei besonderen Schwierigkeiten (zum Beispiel Fremdsprachen, technischen Zeichnungen) je Seite15,-
bis 50,-
5 Bescheinigungen 
 a)Bescheinigungen zur Vorlage bei Finanzbehörden10,-
bis 3000,-
 b)sonstige Bescheinigungen10,-
bis 250,-
6 Genehmigungen, Erlaubnisse aller Art, Ausnahmebewiligungen und andere Amtshandlungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1  
 a)Amtshandlungen der Enteignungsbehörde100,-
bis 20 000,-
 b)sonstige Amtshandlungen20,-
bis 1000-,
7 Erfolglose Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung  
 a)bei Vorliegen von Regelungen über Kosten des Widerspruchsverfahrens in einer Gebührenordnungbis zu einem Viertel der für das Widerspruchsverfahren vorgesehenen Gebühr,
  mindestens jedoch30,-
 b)in allen übrigen Fällen30,-
bis 500,-
8 Erfolglose Widerspruchsverfahren 
 a)bei Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlungbis zur vollen für die angefochtene oder beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr,
  mindestens jedoch30,-
 b)in allen übrigen Fällen30,-
bis 2000,-
9Berücksichtigung der Umsatzsteuer  
 Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer bei den Gebühren und Auslagen insbesondere nach den Nummern 3 bis 5 und Nummer 6 Buchstabe b zu berücksichtigen. 


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/GebG,HH - Gebührengesetz/Anhang/
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