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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/GebG,HH - Gebührengesetz/
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§ 14 GebG
Gebührengesetz (GebG)
Gebührengesetz (GebG)
Landesrecht Hamburg
§ 14 GebG – Selbstveranlagung
Der Gebührenpflichtige kann durch Gebührenordnung verpflichtet werden, Benutzungsgebühren selbst zu berechnen. Er hat dabei alle für die Berechnung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/GebG,HH - Gebührengesetz/
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