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§ 7 GebG
Gebührengesetz (GebG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gebührengesetz (GebG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: GebG
Gliederungs-Nr.: 202-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 GebG – Arten der Gebührenfestlegung

(1) Die Gebühren sind

  1. 1.
    durch feste Sätze oder
  2. 2.
    nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung oder Benutzung oder
  3. 3.
    nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung oder dem Ausmaß der Benutzung oder
  4. 4.
    durch Rahmensätze

festzulegen.

(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung, im Übrigen der Wert zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht maßgebend, soweit in der Gebührenordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Sind Rahmensätze vorgesehen, so gelten bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall die, in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundsätze entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/GebG,HH - Gebührengesetz/
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