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§ 199 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Sechstes Kapitel – Organisation der Krankenkassen → Vierter Abschnitt – Meldungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 199 SGB V – Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung

(1) 1Unständig Beschäftigte haben der nach § 179 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der berufsmäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen unverzüglich zu melden. 2Der Arbeitgeber hat die unständig Beschäftigten auf ihre Meldepflicht hinzuweisen.

(2) 1Gesamtbetriebe, in denen regelmäßig unständig Beschäftigte beschäftigt werden, haben die sich aus diesem Buch ergebenden Pflichten der Arbeitgeber zu übernehmen. 2Welche Einrichtungen als Gesamtbetriebe gelten, richtet sich nach Landesrecht.

Zu § 199: Vgl. RdSchr. 18 c Tit. H.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 143 - 206, Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen/§§ 198 - 206, Vierter Abschnitt - Meldungen/