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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/AbgG SL,SL - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 29, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 5 - 9, 1. Abschnitt - Leistungen an Abgeordnete/
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§ 8 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 1. Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete
§ 8 AbgG SL – Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung
Ein Abgeordneter, der im letzten Viertel der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2, wenn der Landtag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/AbgG SL,SL - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 29, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 5 - 9, 1. Abschnitt - Leistungen an Abgeordnete/
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