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§ 9 AbfG LSA
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Titel: Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbfG LSA
Gliederungs-Nr.: 2129.11
Normtyp: Gesetz

§ 9 AbfG LSA – Abfallbilanz

Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erstellt für sein Gebiet eine Abfallbilanz gemäß § 21 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Abfallbilanz ist der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres unter Verwendung eines vorgegebenen elektronischen Erfassungsprogramms vorzulegen. Die aufgewendeten Kosten der Abfallentsorgung sind darzustellen. Die zuständige Behörde wertet die übermittelten Abfallbilanzen aus und erstellt auf deren Grundlage eine zusammenfassende Bilanz des Landes. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, die Form und den Inhalt der Abfallbilanzen durch Verordnung zu regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/AbfG LSA,ST - Abfallgesetz LSA/§§ 3 - 11b, Teil 2 - Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/
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