Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/NachbG,HE - Nachbarrechtsgesetz/§§ 30 - 35, Neunter Abschnitt - Duldung von Leitungen/
Dokument
§ 35 NachbG
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Landesrecht Hessen
Neunter Abschnitt – Duldung von Leitungen
§ 35 NachbG – Leitungen in öffentlichen Straßen
Die §§ 30 bis 34 gelten nicht für die Verlegung von Leitungen in öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grünflächen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/NachbG,HE - Nachbarrechtsgesetz/§§ 30 - 35, Neunter Abschnitt - Duldung von Leitungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=169758,36
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=169758,36
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.