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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/AbgG,HB - Abgabengesetz/
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§ 2 AbgG
Bremisches Abgabengesetz
Bremisches Abgabengesetz
Landesrecht Bremen
§ 2 AbgG – Verwaltung der Realsteuern
(1) In der Stadtgemeinde Bremen wird die Gewerbesteuer von den Landesfinanzbehörden verwaltet; die Grundsteuer wird von den Landesfinanzbehörden verwaltet.
(2) In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird die Gewerbesteuer unbeschadet der Regelung in § 8 Abs. 3 von den Landesfinanzbehörden verwaltet; die Grundsteuer wird von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet.
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