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§ 2 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 AbgG – Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

(3) In der Zeit vom Einreichen des Wahlvorschlags bis ein Jahr nach der Beendigung des Mandats sind Kündigungen und Entlassungen nur aus wichtigem Grund zulässig; sie sind unzulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Annahme und Ausübung des Mandats erfolgen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/AbgG,BB - Abgeordnetengesetz/§§ 1 - 4, Abschnitt 1 - Mitgliedschaft im Landtag und Beruf/
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