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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/AbgG,HH - Abgeordnetengesetz/§§ 1 - 8, Erster Abschnitt - Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft/
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§ 1 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft
§ 1 AbgG – Mandat
(1) Die Abgeordneten der Bürgerschaft (Mitglieder) vertreten das ganze Volk. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf ein angemessenes, ihre Unabhängigkeit sicherndes Entgelt.
(3) Sie erhalten die in den §§ 2 bis 7 vorgesehenen Leistungen. § 8 sichert die Bewerbung um ein Mandat, seine Übernahme und Ausübung gegen Benachteiligungen durch berufliche Tätigkeit.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/AbgG,HH - Abgeordnetengesetz/§§ 1 - 8, Erster Abschnitt - Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft/
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