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§ 4a AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 4a AbgG – Unabhängigkeit der Abgeordneten, Offenlegungsregeln

(1) Ein Abgeordneter darf für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkvertrag darf er nur annehmen, soweit sie sich nicht auf die Ausübung des Mandats bezieht. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder geldwerten Vorteilen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung von Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird, oder wenn die Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Abgeordneten gewährt wird.

(2) Der Landtag gibt sich Offenlegungsregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Pflicht zur Angabe ausgeübter Berufe und bestimmter Tätigkeiten, die zu veröffentlichen sind,

  2. 2.

    die Pflicht zur Angabe bestimmter Tätigkeiten und Zuwendungen im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit, die dem Präsidenten anzuzeigen sind,

  3. 3.

    die Pflicht zur Offenlegung von wirtschaftlichen Interessenverknüpfungen,

  4. 4.

    die Pflicht, in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag zu unterlassen,

  5. 5.

    das Verfahren bei Verstößen gegen Absatz 1 und die Offenlegungsregeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/AbgG,BW - Abgeordnetengesetz/§§ 2 - 4a, Zweiter Teil - Mitgliedschaft im Landtag und Beruf/
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