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Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: LRHG,TH
Gliederungs-Nr.: 600-2
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 LRHG – Stellung

Der Thüringer Rechnungshof ist eine oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen.




§ 2 LRHG – Aufgaben und Sitz

(1) Der Rechnungshof hat die ihm in der Verfassung des Freistaats Thüringen und in der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Aufgaben. Im Rahmen dieser Aufgaben unterstützt er den Landtag und die Landesregierung bei ihren Entscheidungen.

(2) Im Rahmen der in Absatz 1 beschriebenen Aufgaben können die Mitglieder des Rechnungshofs an Ausschuss- und Plenarsitzungen des Landtags teilnehmen. Hierfür ist ihnen Zugang zu allen notwendigen Dokumenten, insbesondere auch dem Abgeordneteninformationssystem, zu gewähren. Das Nähere zu Satz 1 und 2 regelt gemäß Artikel 57 Abs. 5 der Verfassung des Freistaats Thüringen die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags.

(3) Der Rechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Gebietskörperschaften. Das Nähere regelt das Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetz vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Rudolstadt.




§ 3 LRHG – Mitglieder, weitere Personalausstattung, Organisation

(1) Mitglieder des Rechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident als dessen ständiger Vertreter sowie drei weitere zu Mitgliedern bestellte Beamte (Direktoren beim Rechnungshof). Die Mitglieder des Rechnungshofs bilden das Kollegium.

(2) Zum Rechnungshof gehören auch die erforderlichen Prüfungsbeamten des höheren und gehobenen Dienstes sowie weitere Bedienstete.

(3) Der Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsgebiete. Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.




§ 4 LRHG – Persönliche Voraussetzungen

Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Sie sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. Mindestens ein Drittel des Kollegiums muss die Befähigung zum Richteramt haben.




§ 5 LRHG – Wahl und Ernennung

(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ohne Aussprache gewählt. Das Vorschlagsrecht hat jede Fraktion des Landtags sowie die Landesregierung. Der Präsident des Landtags ernennt die Gewählten. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

(2) Die weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten des Rechnungshofs mit Zustimmung des Landtags vom Ministerpräsidenten ernannt. Der Präsident hat, wenn ein neues Mitglied ernannt werden soll, vor Weitergabe seines Vorschlags an den Ministerpräsidenten das Kollegium zu hören.

(3) Die übrigen Beamten des Rechnungshofs ernennt der Präsident des Rechnungshofs. Für Bedienstete, die nicht Beamte sind, gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Der Präsident und der Vizepräsident werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Beamten die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Der Präsident und der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Im Übrigen finden auf sie die Vorschriften des Thüringer Beamtengesetzes über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung.

(5) Die weiteren Mitglieder des Rechnungshofs werden zu Beamten auf Lebenszeit ernannt.




§ 6 LRHG – Stellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs besitzen richterliche Unabhängigkeit. Die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit über Dienstaufsicht, allgemeines Dienstalter, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, Altersgrenze, Disziplinarmaßnahmen und das Beratungsgeheimnis sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, auf sie entsprechend anzuwenden.

(2) In Disziplinarsachen und für Prüfungsverfahren, die ein Mitglied des Rechnungshofs betreffen, sind die Richterdienstgerichte zuständig. Die nichtständigen Beisitzer müssen Mitglieder des Rechnungshofs sein. Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Thüringer Richtergesetzes anzuwenden; die nach diesen Vorschriften dem zuständigen Minister zustehenden Befugnisse übt hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofs der Präsident des Landtags, hinsichtlich der weiteren Mitglieder des Rechnungshofs der Präsident des Rechnungshofs aus.

(3) Gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofs können Disziplinarmaßnahmen nur in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt werden.




§ 7 LRHG – Präsident und Vizepräsident

(1) Der Präsident vertritt die Behörde nach außen. Er leitet die Verwaltung des Rechnungshofs und übt die Dienstaufsicht aus.

(2) Der Präsident wird bei den ihm Kraft Gesetzes zukommenden Aufgaben von dem Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung von dem jeweils dienstältesten Mitglied des Rechnungshofs. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter maßgebend.

(3) Der Präsident wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die anderen Mitglieder des Rechnungshofs unterstützt. Sie dürfen dadurch ihrer Haupttätigkeit als Mitglieder des Rechnungshofs nicht ohne ihre Zustimmung entzogen und in ihrer richterlichen Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.




§ 8 LRHG – Geschäftsverteilung

(1) Das Kollegium verteilt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte auf die Prüfungsgebiete und bestimmt, welche Mitglieder die Prüfungsgebiete leiten.

(2) Der Präsident entscheidet vor Beginn des Geschäftsjahres über die Besetzung der Prüfungsgebiete mit Prüfungsbeamten und weiteren Bediensteten. Auf Antrag eines betroffenen Mitglieds bedarf im Einzelfall die Entscheidung der Zustimmung des Kollegiums.

(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn innerhalb eines Geschäftsjahres eine Änderung der Geschäftsverteilung oder der Besetzung der Prüfungsgebiete zur sachgerechten Aufgabenerfüllung notwendig oder eine freie Stelle zu besetzen ist.

(4) Der Präsident bestimmt in Zweifelsfällen, welches Prüfungsgebiet zuständig ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 9 LRHG – Entscheidungen des Rechnungshofs

Entscheidungen des Rechnungshofs treffen das Kollegium, die Senate und der Präsident.




§ 10 LRHG – Kollegium

(1) Das Kollegium entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung sowie in Angelegenheiten die ihm vom Präsidenten, einem anderen Mitglied des Rechnungshofs oder einem Senat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Das Kollegium entscheidet insbesondere:

  1. 1.

    über die Bemerkung nach § 97 der Landeshaushaltsordnung und über die Berichte nach § 99 der Landeshaushaltsordnung;

  2. 2.

    über gutachterliche Äußerungen nach § 88 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung;

  3. 3.

    über Vorschläge und Äußerungen zu Rechtsvorschriften, welche die Rechnungsprüfung und deren Organisation betreffen;

  4. 4.

    in den Fällen, in denen ein Senat von einem Beschluss eines anderen Senats, der an ihm festhält, oder von einem Beschluss des Kollegiums abweichen will;

  5. 5.

    über das Verfahren und die Grundsätze der Prüfung, der Berichterstattung und einer Beratung nach § 88 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung;

  6. 6.
  7. 7.

    über Auskünfte zu Prüfungsfragen gegenüber Landtag, Landesregierung und Presse. Diese werden jedoch nicht vor Abschluss des Prüfungsverfahrens erteilt. Über den Abschluss der Prüfung entscheidet der zuständige Senat.

(2) Das Kollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.




§ 11 LRHG – Senate

(1) Für jedes Prüfungsgebiet wird ein Senat gebildet, dem der zuständige Prüfungsgebietsleiter als Vorsitzender und ein weiteres Mitglied des Rechnungshofs angehört. Das weitere Mitglied wird im Rahmen der Geschäftsverteilung nach § 8 Abs. 1 bestimmt.

(2) Berührt eine Angelegenheit nach der Geschäftsverteilung auch andere Prüfungsgebiete, so treten deren Leiter nach Maßgabe der Geschäftsordnung dem Senat bei.

(3) Der Präsident kann dem Senat beitreten. In diesem Fall übernimmt er den Vorsitz.

(4) Die Senate entscheiden in allen Angelegenheiten, in denen die Beschlussfassung nicht dem Kollegium vorbehalten ist. Sie treffen ihre Entscheidung bei Besetzung mit zwei Mitgliedern einstimmig, im Übrigen mit Stimmenmehrheit. Kann bei Besetzung mit zwei Mitgliedern eine Übereinstimmung nicht erreicht werden, ist ein Beschluss des Kollegiums herbeizuführen.

(5) Jedes Mitglied des Rechnungshofs kann gegen die Beschlussfassung eines Senats die Entscheidung des Kollegiums herbeiführen.




§ 11a LRHG

(weggefallen)




§ 12 LRHG – Mitglied kraft Auftrags

(1) Ist ein Mitglied des Rechnungshofs an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert, so kann der Präsident mit Zustimmung des Kollegiums einen Beamten, der nicht Mitglied des Rechnungshofs ist, für die Zeit der Verhinderung des Mitglieds oder für einen bestimmten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Entsprechendes gilt, solange die Planstelle eines Mitglieds frei ist. § 4 Satz 1 und 2 ist auf den Beamten anzuwenden.

(2) Für die Dauer der Beauftragung hat der Beamte die Stellung eines Mitglieds des Rechnungshofs.




§ 13 LRHG – Ausschluss wegen Befangenheit

(1) Ein Mitglied des Rechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet das Kollegium. Das jeweils betroffene Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.

(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen nicht bei einer Angelegenheit tätig werden, an der sie selbst oder an der Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes beteiligt gewesen sind oder für die sie selbst oder für die Angehörige Verantwortung tragen.

(3) Für Prüfungsbeamte und sonstige Bedienstete, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofs tätig werden, gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend. Ob Zweifel an der Unbefangenheit gerechtfertigt sind, entscheidet der zuständige Senat.




§ 14 LRHG – Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten

Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung durch den Präsidenten oder durch ein im Geschäftsverteilungsplan zu bestimmendes Mitglied unter Mitwirkung des Präsidenten vorgenommen wird. Prüfungsbeamte können herangezogen werden. In den Fällen des Satzes 1 entfällt die Zuständigkeit des Kollegiums und der Senate.




§ 15 LRHG – Geschäftsordnung

(1) Das Kollegium erlässt die Geschäftsordnung des Rechnungshofs. Die Geschäftsordnung bestimmt Näheres zur Organisation und zum Verfahren des Rechnungshofs, insbesondere:

  1. 1.

    zum Verfahren des Kollegiums und der Senate;

  2. 2.

    zur Durchführung von Prüfungs- und Beratungsvorhaben, die mehrere Prüfungsgebiete umfassen.

(2) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.




§ 16 LRHG – Unvereinbarkeit, Nebentätigkeit

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen nicht dem Landtag oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder dem Deutschen Bundestag angehören.

(2) Sie dürfen mit Ausnahme des Amts des Mitglieds eines Prüfungsausschusses ein Nebenamt weder übernehmen noch fortführen und keine Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung ausüben. Als Nebenbeschäftigung gilt nicht eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit. Die Übernahme einer Treuhänderschaft oder der Eintritt in den Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat oder in ein sonstiges Organ eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens oder die Fortführung einer derartigen Tätigkeit ist auch dann nicht gestattet, wenn mit dieser Tätigkeit eine Vergütung nicht verbunden ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann ausnahmsweise eine Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit erteilt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und ein Widerstreit zwischen der dienstlichen und außerdienstlichen Tätigkeit des Beamten nicht zu befürchten ist. Die Genehmigung erteilt für den Präsidenten und Vizepräsidenten der Präsidenten des Landtags, für die übrigen Mitglieder der Präsident des Rechnungshofs.




§ 17 LRHG – Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.