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Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: LWappG,TH
Gliederungs-Nr.: 113-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 LWappG

(1) Das Wappen des Landes Thüringen bildet ein aufrecht stehender, achtfach rot-silbern gestreifter, goldgekrönter und goldbewehrter Löwe auf blauem Grund, umgeben von acht silbernen Sternen. Die Urzeichnung des Wappens wird im Thüringischen Staatsarchiv aufbewahrt.

(2) Die Landesfarben sind weiß-rot.




§ 2 LWappG

Regelungen über die Gestaltung und Führung des Landeswappens, der Landesflagge, des Landessiegels und des Amtsschildes trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung.




§ 3 LWappG

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.