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Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
(ThürMaschGBVO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch (ThürMaschGBVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMaschGBVO
Referenz: 3212-1-1


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 ThürMaschGBVO – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Bei den Grundbuchämtern der Amtsgerichte sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Dateien zu führen. Die Reihenfolge der zur erstmaligen Anlegung des maschinellen Grundbuchs berufenen Grundbuchämter bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium.

(2) Die maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.




§ 2 ThürMaschGBVO – Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Neufassung (§ 69 GBV) angelegt werden. Dabei sind in Spalte 4 der ersten Abteilung des Grundbuchblatts zusätzlich zu den nach § 69 Abs. 3 Satz 1 GBV erforderlichen Angaben die in § 9 Buchst. d GBV bezeichneten Tatsachen aufzunehmen.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium behält sich vor, die Anlegung eines Teils des Grundbuchbestands durch Umstellung (§ 70 GBV) oder Umschreibung (§ 68 GBV) anzuweisen.

(3) Die Anlegung und die Freigabe (§ 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) des durch Neufassung, Umschreibung oder Umstellung angelegten maschinell geführten Grundbuchs wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.




§ 3 ThürMaschGBVO – Abrufverfahren

Die Befugnis zur förmlichen Zulassung berechtigter Teilnehmer am automatisierten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung) wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen. Soweit es hierzu des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags bedarf (§ 81 Abs. 1 GBV), verbleibt die Zuständigkeit bei dem für Justiz zuständigen Ministerium.




§ 4 ThürMaschGBVO – Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch (§ 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung) in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch (§ 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung) bedarf es nicht der Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften.

(3) Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ..... ". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk anzubringen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ....... ". § 70 Abs. 2 Satz 2 GBV gilt entsprechend.




§ 5 ThürMaschGBVO – Datenverarbeitung im Auftrag

Die automatisierte Speicherung und Archivierung des maschinell geführten Grundbuchs erfolgt im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung zuständigen Grundbuchamts im landeseigenen Zentrum für Informationsverarbeitung der Oberfinanzdirektion Erfurt.




§ 6 ThürMaschGBVO – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.