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§ 6 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 AbgEG

Neben den Entschädigungen nach §§ 1 bis 4 erhalten als zusätzliche Aufwandsentschädigung

  1. a)

    der Präsident des Landtags das Doppelte

  2. b)

    die Vizepräsidenten das Einfache

  3. c)

    der Vorsitzende der stärksten Oppositionsfraktion das Doppelte

  4. d)

    die übrigen Fraktionsvorsitzenden das Eineinhalbfache

  5. e)

    die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden die Hälfte

  6. f)

    die Ausschussvorsitzenden die Hälfte

der Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 nach dem Stand vom 31. Dezember 1976 (787,39 EUR). § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgEG,RP - Abgeordnetenentschädigungsgesetz/