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Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AbfWG M-V
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 AbfWG M-V – Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Dem Ziel der Kreislaufwirtschaft dienen insbesondere die anlageinterne Kreislaufführung von Stoffen, eine abfall- und schadstoffarme Produktion und Produktgestaltung, die Herstellung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte, die Wiederverwendung von Stoffen und Produkten, der Einsatz nachwachsender Rohstoffe sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb der genannten Produkte gerichtet ist.

(2) Jeder muss durch sein Verhalten dazu beitragen, dass die Kreislaufwirtschaft verwirklicht wird.

(3) Zur Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft wirkt das Land Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen seiner Zuständigkeiten insbesondere hin auf

  1. 1.
    das abfallarme und die Verwertung begünstigende Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
  2. 2.
    die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit sowie die Steigerung der Wiederverwendung von Erzeugnissen,
  3. 3.
    die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verminderung des Schadstoffgehalts und zur Verwertung von Abfällen.




§ 2 AbfWG M-V – Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Das Land, die Landkreise, die Gemeinden und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildlich dazu beizutragen, dass die Kreislaufwirtschaft erreicht wird. Hierzu sind finanzielle Mehrbelastungen in angemessenem Umfang hinzunehmen.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.
    bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorrangig Erzeugnisse zu verwenden, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen oder aus Abfällen hergestellt oder nachwachsenden Rohstoffen worden sind,
  2. 2.
    bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen und sonstigen Lieferungen und Leistungen darauf hinzuwirken, dass Erzeugnisse im Sinne der Nummer 1 verwendet werden und entsprechende Angebote nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 zu bevorzugen,
  3. 3.
    Dritte zu einer Handhabung nach den Vorschriften der Nummern 1 und 2 zu verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen oder Zuwendungen bewilligen.

(3) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatzes 2 beachten.




§ 3 AbfWG M-V – Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2.705), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1.354), sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Sie erfüllen die sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Abfälle durch Satzung oder Anordnung für den Einzelfall von der Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehalts zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, getrennt von den sonstigen Abfällen einzusammeln, zu befördern, zu behandeln, zu lagern oder abzulagern. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen beseitigt werden können.

(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht.

(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben sicherzustellen, dass die eigenen und von ihnen genutzte Entsorgungsanlagen Dritter nach dem Stand der Technik errichtet, betrieben und entsprechend überwacht werden.




§ 4 AbfWG M-V – Mindestausstattung mit Entsorgungseinrichtungen und -anlagen

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Systeme zur getrennten Sammlung und stofflichen Verwertung einzuführen, die mindestens Recycling- oder Wertstoffhöfe sowie, soweit nicht gesonderte Holsysteme eingeführt sind oder werden, Bringsysteme wenigstens für Glas, Papier, Pappe und kompostierbare Stoffe umfassen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben, vorrangig im Wege der kommunalen Zusammenarbeit, sicherzustellen, dass ihnen Anlagen zur Verfügung stehen, in denen die nach Ausschöpfung der Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten verbleibenden Abfälle so behandelt werden, dass sie möglichst verwertet werden können oder sonst weitgehend mineralisiert, stabilisiert und im Volumen minimiert werden.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben, vorrangig im Wege der kommunalen Zusammenarbeit, sicherzustellen, dass ihnen eine den Anforderungen der Technischen Anleitung Siedlungsabfall vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99a vom 29. Mai 1993) in der jeweiligen Fassung entsprechende Deponie mit einer verfügbaren Nutzungsdauer von mindestens zehn Jahren zur Verfügung steht.




§ 5 AbfWG M-V – Mitwirkung der Ämter und amtsfreien Gemeinden

(1) Die Landkreise können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung (§ 165 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) einzelne Aufgaben der Abfallentsorgung den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen, wenn eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung gewährleistet ist und Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans nicht entgegenstehen. Unter denselben Voraussetzungen können die Landkreise im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft (§ 167 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) die Verwaltung der Ämter und amtsfreien Gemeinden zur Aufgabenerfüllung in Anspruch nehmen.

(2) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden unterstützen den Landkreis bei der Durchführung von Verwertungsmaßnahmen auf ihrem Gebiet. Sie stellen insbesondere Grundstücke, Einrichtungen und Personal zur Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen bereit. Die Kosten für die Leistungen der Ämter und amtsfreien Gemeinden nach den Sätzen 1 und 2 trägt der Landkreis.




§ 6 AbfWG M-V – Satzungen zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung den Anschlusszwang für die Abfallentsorgung (§§ 15 und 100 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) sowie die Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Sie können insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur getrennten Überlassung zu verpflichten, soweit die Pflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur stofflichen Verwertung reicht, die getrennte Erfassung der Abfälle der Nutzung von Verwertungsmöglichkeiten oder der ordnungsgemäßen Entsorgung sonst förderlich ist oder in einer Rechtsverordnung auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorgeschrieben ist. In den Fällen des Satzes 3 kann auch verlangt werden, Abfälle an zentralen Sammelstellen zu überlassen, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle den Erzeugern oder Besitzern zumutbar ist.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheben, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, für die Entsorgung der Abfälle Gebühren. Im Fall des § 5 Abs. 1 werden die Gebühren von den Ämtern und amtsfreien Gemeinden erhoben, soweit Abfälle ihnen überlassen oder von ihnen ohne Überlassung eingesammelt werden. Soweit für bestimmte Abfälle nur einzelne Maßnahmen der Entsorgung übertragen werden, bemisst die für das Einsammeln zuständige Körperschaft die Gebühren so, dass hierin auch die Entgelte eingeschlossen sind, die der anderen Körperschaft für die Durchführung der ihr obliegenden Maßnahmen zustehen.

(3) Soweit die Entsorgung der Abfälle einzelner Erzeuger oder Besitzer nach Art oder Menge besondere Anlagen, Einrichtungen oder sonstige Aufwendungen erfordert, können wegen der daraus entstehenden Mehrkosten von den Erzeugern oder Besitzern besondere Gebühren und Beiträge erhoben werden. Für diese Gebühren und Beiträge kann eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden.

(4) Für die Gebühren- und Beitragserhebung ist das Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.
    Beiträge auch von Gewerbetreibenden erhoben werden können,
  2. 2.
    zu den ansatzfähigen Kosten auch die Aufwendungen für Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie nach § 38 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gehören,
  3. 3.
    im Rahmen des Äquivalenzprinzips entsprechend den Abfallmengen progressiv gestaffelte Gebühren erhoben werden können, um Anreize zur Vermeidung von Abfällen zu schaffen.




§ 7 AbfWG M-V – Zusammenschlüsse

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten, insbesondere sich zu Zweckverbänden zusammenschließen. Sie können durch die oberste Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu Zweckverbänden zusammengeschlossen werden, sofern dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist, insbesondere wenn dadurch

  1. 1.
    die Erfüllung der Entsorgungspflicht durch die Verpflichteten erst möglich wird,
  2. 2.
    von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen (Abfallentsorgungsanlagen) ausgehende Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit vermeiden werden können,
  3. 3.
    die Entsorgung insgesamt wesentlich wirtschaftlicher gestaltet werden kann.

(2) Die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gehen auf die Zweckverbände über, soweit ihnen Aufgaben der Abfallentsorgung übertragen werden.

(3) Soweit das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern über die kommunale Zusammenarbeit Anwendung.




§ 8 AbfWG M-V – Besondere Einrichtungen

Das Land kann unter Einbeziehung der Entsorgungspflichtigen besondere Einrichtungen zur Beseitigung von Abfällen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, schaffen, übernehmen oder sich an derartigen Einrichtungen selbst beteiligen.




§ 9 AbfWG M-V – Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Abfallwirtschaftskonzepte über die Verwertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen (§ 19 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Dabei sind die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes nach § 11 entsprechend ihrer jeweiligen Verbindlichkeit zu beachten. Das Abfallwirtschaftskonzept muss die Entsorgungssicherheit für mindestens zehn Jahre im Voraus nachweisen. Dazu hat es für diesen Zeitraum insbesondere zu enthalten:

  1. 1.
    Angaben über Art, Menge und Verbleib der anfallenden Abfälle,
  2. 2.
    die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Abfallvermeidung,
  3. 3.
    die Darstellung der Methoden, Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung,
  4. 4.
    Angaben zur voraussichtlichen Laufzeit der vorhandenen Abfallentsorgungsanlagen,
  5. 5.
    Angaben zu den geplanten Standorten und zum zeitlichen Ablauf der Planung und Errichtung der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen einschließlich der geschätzten Bau- und Betriebskosten sowie zu der erforderlichen Stilllegung, Sicherung und Rekultivierung vorhandener Anlagen,
  6. 6.
    die Darstellung der Zusammenarbeit mit andere öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sowie mit Dritten und privaten Entsorgungsträgern im Sinne der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
  7. 7.
    die Darstellung der voraussichtlichen Gebührenentwicklung insbesondere unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Nummer 2, 3 und 5.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig zum 31. Dezember 1997 zu erstellen. Es ist bei wesentlichen Änderungen der Planungsgrundlagen spätestens alle drei Jahre fortzuschreiben. Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen sollen mit den benachbarten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und mit den nach § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3 Satz 2 und § 18 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von den Dritten und den privaten Entsorgungsträgern zu erstellenden Abfallwirtschaftskonzepten nach Möglichkeit abgestimmt werden. Die Betroffenen, berührte Träger öffentlicher Belange und berührte Verbände sind vor der erstmaligen Erstellung und bei Fortschreibungen mit wesentlichen Änderungen zu hören.

(3) Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen sind nach Beschlussfassung durch den Kreistag oder die Stadtvertretung der zuständigen Behörde vorzulegen und der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. Jeder Einwohner im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat das Recht, in das Konzept und seine Fortschreibungen Einsicht zu nehmen.




§ 10 AbfWG M-V – Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen bis zum 1. April jeweils für das abgelaufene Jahr eine Abfallbilanz über Art, Herkunft, Menge und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen überlassenen Abfälle (§ 20 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. In der Abfallbilanz sind auch die angefallenen Kosten der Entsorgung darzustellen.

(2) Die Abfallbilanz ist der zuständigen Behörde vorzulegen. Jeder Einwohner im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat das Recht, in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen.




§ 11 AbfWG M-V – Abfallwirtschaftsplan

(1) Die oberste Abfallbehörde stellt nach Anhörung der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder ihrer Landesverbände, der Gemeinden oder ihrer Zusammenschlüsse, der berührten Träger öffentlicher Belange sowie der zur Mitwirkung gemäß § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) berechtigten Naturschutzvereinigungen einen Abfallwirtschaftsplan (§ 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) auf. Der Abfallwirtschaftsplan soll eine Verteilung der Abfallbeseitigungsanlagen entsprechen den anfallenden Abfallmengen vorgeben, die eine angemessene arbeitsteilige Mitwirkung aller öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sicherstellt. Über die in § 29 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Festlegungen hinaus kann der Abfallwirtschaftsplan insbesondere Kriterien für die Standortwahl für Abfallbeseitigungsanlagen vorgeben. Der Abfallwirtschaftsplan soll die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit insbesondere im Interesse einer umweltverträglichen und kostengünstigen Abfallentsorgung berücksichtigen. Der Plan kann in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Er ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den Abfallwirtschaftsplan für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich erklären. Sie kann die Verbindlichkeit auf einzelne Ausweisungen und Bestimmungen des Planes beschränken.

(3) Die oberste Abfallbehörde kann auf Antrag eines Entsorgungsträgers Ausnahmen von der Festlegung des Abfallwirtschaftsplanes zulassen, wenn die Ziele des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht beeinträchtigt werden und sonstige Belange des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Werden die Belange anderer Entsorgungsträger berührt, sind diese vor der Entscheidung zu hören.




§ 12 AbfWG M-V

(weggefallen)




§ 13 AbfWG M-V – Veränderungssperre

(1) Wird für eine Abfallentsorgungsanlagen ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930), durchgeführt, so dürfen vom Beginn der Auslegung oder von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen (§ 73 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) an bis zum Abschluss des Verfahrens auf den von der geplanten Anlage betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für danach entstehende Vermögensnachteile vom Träger der Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Eigentümer einer vom Vorhaben betroffenen Fläche kann vom Träger der Abfallentsorgungsanlage ferner verlangen, dass dieser die Fläche zu Eigentum übernimmt, wenn es dem Eigentümer wegen der Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, die Fläche in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, kann der Eigentümer die Enteignung des Eigentums an der Fläche verlangen.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach Absatz 1 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.




§ 14 AbfWG M-V – Enteignung

Die Enteignung ist über den in § 13 Abs. 2 Satz 3 genannten Zweck hinaus zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes festgestellten Planes erforderlich ist und der Plan unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Enteignung ist auch zu Gunsten von juristischen Personen des Privatrechts zulässig, soweit diese Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen. Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 1992 (GVOBl. S. 178).




§ 15 AbfWG M-V – Genehmigungsverfahren

(1) Anträge auf Erteilung der Genehmigung für Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Deponien nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind schriftlich oder elektronisch mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen.

(2) Die Unterlagen müssen die Zeichnungen und Erläuterungen enthalten, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(3) Anträge mit unvollständigen oder mangelhaften Unterlagen können abgelehnt werden, wenn der Antragsteller innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Mängel nicht behoben hat.

(4) Die Entscheidung ergeht schriftlich.




§ 16 AbfWG M-V – Bauüberwachung und Abnahme

(1) Die Errichtung und Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, unterliegen der Überwachung und Abnahme durch die zuständige Behörde. Vor der Abnahme dürfen die Deponie oder Teile der Deponie nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden.

(2) § 40 Abs. 2 bis 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend.




§ 16a AbfWG M-V – Nachträgliche Anordnungen

Erfüllt eine Abfallentsorgungsanlage, die der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf, Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes oder der auf Grund der genannten Gesetze erlassenen Vorschriften nicht, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen erlassen.




§ 17 AbfWG M-V – Eigenüberwachung

Der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage hat die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften durch sachkundiges und zuverlässiges Personal fortlaufend zu überwachen (Eigenüberwachung). Er kann sich dabei Dritter bedienen. Er hat die Anlage mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Störungen des Anlagenbetriebes sind unverzüglich der zuständigen Abfallbehörde anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu befürchten sind.




§ 18 AbfWG M-V – Deponieschonung

Unbelastete Bauabfälle dürfen nicht auf Deponien, die für Hausmüll oder hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zugelassen sind, abgelagert werden. Dies gilt nicht für die Bauabfallmengen, die für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung der Deponien benötigt werden.




§ 19 AbfWG M-V – Untersagung, Stilllegung und Beseitigung

(1) Kommt der Anlagenbetreiber einer Nebenbestimmung nach § 32 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder § 16a nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder Anordnung untersagen. Die bisher nach den §§ 8 bis 9a des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354), erteilten Nebenbestimmungen und Anordnungen stehen den in Satz 1 genannten gleich.

(2) Wird eine Deponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluss oder ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder geändert, so soll die zuständige Behörde anordnen, dass die Deponie stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird.




§ 20 AbfWG M-V – Pflichten des Inhabers untersagter Deponien

(1) Wird der Betrieb einer Deponie nach § 35 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes untersagt oder eine Deponie nach § 19 Abs. 2 stillgelegt, so ist deren Inhaber verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder zu unterbinden, insbesondere um die mit der Deponie verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen.

(2) Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen.




§ 21 AbfWG M-V – Stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen

(1) Die ehemaligen Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden sind, haben das Gelände, das für die Abfallentsorgung verwendet worden ist, auf ihre Kosten zu rekultivieren oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen. Sind Anordnungen gegen den ehemaligen Betreiber der Anlage nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend, so sollen sie gegen den Grundeigentümer gerichtet werden. Sind Anordnungen nach den Sätzen 2 und 3 nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend, so hat die zuständige Behörde die Maßnahmen nach Satz 1 auf Kosten derjenigen durchzuführen, die sonst zur Durchführung verpflichtet wären.

(2) Die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten haben die Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden.




§ 22 AbfAlG M-V

(weggefallen)




§ 23 AbfAlG M-V

(weggefallen)




§ 24 AbfAlG M-V

(weggefallen)




§ 25 AbfAlG M-V

(weggefallen)




§ 26 AbfWG M-V – Anordnungen für den Einzelfall

Die zuständige Überwachungsbehörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen das Abfallrecht der Europäischen Union, das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2.771), dieses Gesetz oder die auf Grund der genannten Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist.




§ 27 AbfWG M-V – Beseitigung verbotener Ablagerungen

(1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet.

(2) Die zuständige Überwachungsbehörde soll die erforderlichen Anordnungen erlassen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht Erfolg versprechend, so kann die zuständige Überwachungsbehörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.




§ 28 AbfWG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen dem Verbot des § 13 Abs. 1 Satz 1 auf den von der geplanten Anlage betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der Anlage erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt,
  2. 2.
    ohne Zustimmung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Deponie oder Teile einer Deponie vor der Abnahme in Betrieb nimmt,
  3. 3.
    entgegen § 17 Abs. Satz 5 Störungen des Anlagenbetriebes nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Abfallbehörde anzeigt,
  4. 4.

zuwider handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.




§ 29 AbfWG M-V – Abfallbehörden

(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Obere Abfallbehörde ist das Landesamt für Umwelt und Natur. Es ist zugleich technische Fachbehörde für die oberste Abfallbehörde und die unteren Abfallbehörden.

(3) Untere Abfallbehörden sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.




§ 30 AbfWG M-V – Aufgaben der Abfallbehörden

(1) Die Abfallbehörden haben die Aufgabe, das Abfallrecht der Europäischen Union, das Abfallverbringungsgesetz, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dieses Gesetz und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen durchzuführen, soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Überwachungsbehörden nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(2) Die Abfallbehörden sind Sonderordnungsbehörden nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.




§ 31 AbfWG M-V – Zuständigkeiten

Die oberste Abfallbehörde bestimmt durch Verordnung die für die Ausführung des Abfallrechtes der Europäischen Union, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden.




§ 32 AbfWG M-V – Verwaltungsvorschriften

Die oberste Abfallbehörde erlässt die zur Durchführung des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der au Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.




§ 33 AbfWG M-V

(weggefallen)




§ 34 AbfWG M-V

(weggefallen)




§ 35 AbfWG M-V – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.