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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Referenz: 305-4


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 APOGV – Geltungsbereich  (1)

Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes im Freistaat Sachsen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 2 APOGV – Befähigung zum Gerichtsvollzieher (1)

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers besitzt, wer

  1. 1.
    die Prüfung für den mittleren Justizdienst bestanden hat oder eine dem mittleren Justizdienst vergleichbare Qualifikation besitzt und
  2. 2.
    nach einer Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers besitzt außerdem, wer eine Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat und mindestens sechs Monate mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag verwendet worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 3 APOGV – Ziel der Ausbildung  (1)

(1) Die Gerichtsvollzieherausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung.

(2) Ziel ist die Heranbildung verantwortungsbewusster Gerichtsvollzieher, die in der Lage sind, ihre Dienstobliegenheiten selbstständig und mit wirtschaftlichem und sozialem Verständnis zu erfüllen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 4 APOGV – Zulassung zur Ausbildung  (1)

(1) Zur Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers kann zugelassen werden, wer

  1. 1.
    die Prüfungen für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes bestanden hat,
  2. 2.
    sich mindestens zwei Jahre im mittleren Justizdienst bewährt hat,
  3. 3.
    das 24. Lebensjahr beendet und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  4. 4.
    nach seiner Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes geeignet ist,
  5. 5.
    die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt und
  6. 6.
    in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 können ferner Beamte zugelassen werden, die mindestens eine dem mittleren Justizdienst vergleichbare Qualifikation besitzen.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 5 APOGV – Bewerbung und Einberufung  (1)

(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch auf dem Dienstweg an den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(2) Dem Gesuch ist eine Erklärung darüber beizufügen, ob und welche Schulden der Bewerber hat.

(3) Der Vorstand der Beschäftigungsbehörde hat sich über den Bewerber zu äußern und etwaige Bedenken gegen die Zulassung hervorzuheben.

(4) Zum Zwecke der Auswahl kann der Bewerber auch vorübergehend einem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle einer Vollstreckungsabteilung zugeteilt oder in sonst geeigneter Weise beschäftigt werden.

(5) Der zur Ausbildung zugelassene Bewerber verbleibt bis zur Verleihung eines Amtes des Gerichtsvollzieherdienstes in seiner bisherigen Rechtsstellung.

(6) Durch die Zulassung zur Ausbildung erwirbt der Beamte keinen Anspruch auf spätere Verwendung als Gerichtsvollzieher.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 6 APOGV – Ausbildung  (1)

(1) Die Ausbildung dauert achtzehn Monate und beginnt regelmäßig am 1. Oktober. Sie umfasst

  1. 1.
    die praktische Ausbildung von 12 Monaten sowie
  2. 2.
    die fachtheoretische Ausbildung von 6 Monaten.

(2) Die praktische Ausbildung findet im Freistaat Sachsen statt. Die fachtheoretische Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber findet nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher an der Bayerischen Justizschule Pegnitz nach den dort geltenden Vorschriften statt.

(3) Die praktische Ausbildung und die fachtheoretische Ausbildung gliedern sich in folgende Abschnitte:

einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher3 Monate
fachtheoretischer Lehrgang A3 Monate
praktische Ausbildung6 Monate
fachtheoretischer Lehrgang B3 Monate
praktische Ausbildung II3 Monate

(4) Das Staatsministerium der Justiz kann die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ändern; Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(5) Für die praktische Ausbildung bestimmt das Staatsministerium der Justiz Ausbildungsgerichte. Im Übrigen regelt der Präsident des Oberlandesgerichts die praktische Ausbildung.

(6) Alle Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der die praktische Ausbildung begleitenden Lehrveranstaltungen (dienstbegleitende Lehrveranstaltungen) zusammen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 7 APOGV – Ausbildende in der praktischen Ausbildung (1)

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht einen Ausbildungsleiter.

(2) Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Bewerber. Er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jedes Bewerbers zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen.

(3) Der Vorstand des Ausbildungsgerichts bestimmt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter die Beschäftigten, denen Bewerber zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden. Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Bewerber in ihrem Bereich verantwortlich. Es sollen ihnen nicht mehr Bewerber zugeordnet werden, als sie zuverlässig ausbilden können.

(4) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 7a APOGV – Vorgesetzte  (1)

Vorgesetzte sind:

  1. 1.
    während der berufspraktischen Ausbildung die Leiter der Ausbildungsbehörden, die Ausbildungsleiter, die Ausbildenden im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrpersonen;
  2. 2.
    während der fachtheoretischen Ausbildung der Leiter der Bayerischen Justizschule Pegnitz, die von ihm Beauftragten und die Lehrpersonen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 8 APOGV – Inhalt der praktischen Ausbildung (1)

(1) Die Ausbildung vermittelt die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten, die der Bewerber zur Erfüllung der Aufgaben in seiner Laufbahn benötigt. Die Fähigkeit zur selbstständigen Wissenserweiterung und zum Erkennen und Lösen neuer Probleme soll geweckt und gefordert werden. Der Bewerber ist besonders auf die wirtschaftliche und soziale Bedeutung seiner Tätigkeit hinzuweisen.

(2) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die dem Bewerber während des praktischen Teils zu übertragen sind. Der Bewerber ist mit den wesentlichen Arbeiten seines späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbstständiger Erledigung anzuleiten. Zur Vertretung und zur Aushilfe darf der Bewerber ausnahmsweise herangezogen werden. Hierüber ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 9 APOGV – Ausbildungszeugnisse in der praktischen Ausbildung (1)

Der Ausbildungsleiter erstellt zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte zusammenfassende Zeugnisse, in denen Anlagen, Kenntnisse und Leistungen des Bewerbers gewürdigt werden. Das Zeugnis schließt mit einer Note nach § 18.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 10 APOGV – Gestaltung der praktischen Ausbildung (1)

(1) Während der einführenden Ausbildung beim Gerichtsvollzieher soll der Bewerber sein künftiges Aufgabengebiet kennen lernen. Dabei sollen sich praktische Anschauung über den Arbeits- und Geschäftsablauf und theoretische Erläuterungen durch den begleitenden Unterricht ergänzen.

(2) Die praktische Ausbildung I vermittelt dem Bewerber einen Einblick in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollziehers und macht ihn mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut. Während dieses Ausbildungsabschnittes soll dem Bewerber auch Gelegenheit gegeben werden, die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts kennen zu lernen.

(3) Die praktische Ausbildung II soll die erworbenen theoretischen und berufspraktischen Kenntnisse vertiefen und den Bewerber befähigen, nach Abschluss der Ausbildung selbstständig die Dienstaufgaben eines Gerichtsvollziehers zu erfüllen. Dabei soll der Bewerber von einem erfahrenen Gerichtsvollzieher auch in den Außendienst eingeführt werden.

(4) Nimmt ein Bewerber am Außendienst des Gerichtsvollziehers teil, wird ihm in der Regel keine Entschädigung gewährt. Der ausbildende Gerichtsvollzieher hat darauf zu achten, dass dem Bewerber keine Unkosten entstehen.

(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung in den Bewerbern auf Antrag Gelegenheit zu geben, die waffenlose Selbstverteidigung zu erlernen und zu üben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 11 APOGV – Begleitende Lehrveranstaltungen während der praktischen Ausbildung (1)

(1) Während der einführenden Ausbildung ist eine theoretische Unterweisung von monatlich etwa zehn Stunden zu erteilen.

(2) Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen während der übrigen praktischen Ausbildung umfassen monatlich in der Regel 16 Stunden. Monatlich ist mindestens eine schriftliche Arbeit von zwei Stunden Dauer zu fertigen. Während der gesamten Ausbildungszeit sind mindestens zwei fünfstündige Aufgaben zu bearbeiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 12 APOGV – Stoffpläne und Arbeitsanleitungen für die praktische Ausbildung  (1)

(1) Der praktischen Ausbildung ist ein vom Staatsministerium der Justiz genehmigter Rahmen-Stoffplan zu Grunde zu legen.

(2) Für die praktische Ausbildung sind durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts auf der Grundlage des Rahmen-Stoffplanes Arbeitsanleitungen zu erstellen, die den Ausbildungsleitern, den ausbildenden Beamten und den Bewerbern ausgehändigt werden. In die Anleitungen sind schwerpunktmäßig die Tätigkeiten aufzunehmen, mit denen sich der Bewerber vertraut machen muss.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 13 APOGV – Ausscheiden aus der Ausbildung (1)

(1) Bewerber, die in ihren Leistungen in der praktischen oder theoretischen Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 nicht mehr erfüllen, scheiden aus der Ausbildung aus.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Ausbildungsleiter und des Lehrgangsleiters in der theoretischen Ausbildung.

(3) In geeigneten Fällen kann der Bewerber in einen späteren Ausbildungsjahrgang aufgenommen werden. Das Nähere bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts.

(4) Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 14 APOGV – Prüfung  (1)

(1) Die Prüfung ist Anstellungsprüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers im Freistaates Sachsen.

(2) Die Prüfung wird nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher von dem beim bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 15 APOGV – Örtliche Prüfungsleiter (1)

Am Sitz des Oberlandesgerichts wird ein Richter als örtlicher Prüfungsleiter bestellt. Seine Aufgaben bestimmen sich nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher nach den im Freistaat Bayern geltenden Vorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 16 APOGV – Prüfungsausschuss und Prüfer (1)

Im Prüfungsausschuss und als Prüfer wirken nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher auch Richter und Beamte des höheren Justizdienstes, Rechtspfleger und Beamte des gehobenen Justizdienstes sowie Gerichtsvollzieher des Freistaates Sachsen mit. Ihre Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz durch den Leiter des beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamtes für die Dauer von fünf Jahren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 17 APOGV – Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung (1)

(1) Ist zu erwarten, dass der Bewerber das Ziel der praktischen Ausbildung II erreichen wird, so stellt ihn der Präsident des Oberlandesgerichts zum schriftlichen Teil der Prüfung vor. Über die Zulassung entscheidet das Landesjustizprüfungsamt beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz.

(2) Die schriftliche Prüfung kann schon im letzten Monat der Ausbildung stattfinden. Wer die Ausbildung noch nicht vollständig abgeleistet hat oder sich noch nicht im letzten Monat der Ausbildung befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn er die Ausbildung bis zum Tag seiner mündlichen Prüfung beenden wird.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, solange gegen den Bewerber eine Freiheitsentziehung vollzogen wird.

(4) Die Zulassung kann zurückgezogen werden, wenn

  1. 1.
    der Prüfungsteilnehmer sie durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
  2. 2.
    sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte.

(5) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich zeigt, dass der Prüfungsteilnehmer dauernd prüfungsunfähig ist.

(6) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.

(7) Die Zulassung wird nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 18 APOGV – Prüfungsnoten  (1)

Die einzelnen Leistungen in der Gerichtsvollzieherprüfung sind nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

Sehr guteine besonders hervorragende Leistung= Note 1
Guteine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung= Note 2
Befriedigendeine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht= Note 3
Ausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht= Note 4
Mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung= Note 5
Ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung= Note 6
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 19 APOGV – Mündliche Prüfung  (1)

Die mündliche Prüfung wird in der Regel am Sitz des Oberlandesgerichts abgenommen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 20 APOGV – Prüfungszeugnis  (1)

Das Prüfungszeugnis erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, Dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher nach den im Freistaat Bayern geltenden Vorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 21 APOGV – Festsetzung der Platznummern  (1)

(1) Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist auf Grund seiner Prüfungsgesamtnote eine Platznummer festzusetzen. Nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher wird für die sächsischen Prüfungsteilnehmer ein gesondertes Platznummernverzeichnis erstellt. Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer; bei gleichem Ergebnis auch in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. In diesem Fall erhält der nächstfolgende Teilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält eine Bescheinigung über die Platznummer, in der anzugeben ist, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 22 APOGV – Ausscheiden aus der Ausbildung (1)

Die Ausbildung endet nach Ablegung der Prüfung

  1. 1.
    mit Ablauf des Tages, an dem ihm eröffnet wird, dass er die Prüfung bestanden hat,
  2. 2.
    mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 23 APOGV – Ergänzungsausbildung  (1)

(1) Ein Bewerber, der die zum ersten Mal nicht bestandene Prüfung wiederholen will, tritt zur Ableistung der Ergänzungsausbildung grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang ein. Der Antrag auf erneute Aufnahme in die Ausbildung ist binnen eines Monats nach dem Zugang der Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung der Ergänzungsausbildung.

(3) Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer eine Ergänzungsausbildung von mindestens vier Monaten abgeleistet hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 24 APOGV – Verwendung nach der Prüfung (1)

(1) Der Beamte, der die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, tritt in seine frühere Tätigkeit zurück.

(2) Der mit Erfolg geprüfte Beamte ist möglichst im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden.

(3) Die Ernennung zum Gerichtsvollzieher soll erst erfolgen, nachdem der Beamte mindestens ein Jahr nach der Prüfung selbstständig im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 25 APOGV – Verwaltungsvereinbarung  (1)

Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über eine gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher des Freistaats Bayern und des Freistaats Sachsen vom 30. September 1991 ist in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung Bestandteil dieser Verordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 26 APOGV – Übergangsregelung  (1)

(1) Bis 31. Dezember 1994 können in Abweichung von § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 auch Bewerber zur Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers zugelassen werden, die an keiner Prüfung für den mittleren Justizdienst teilgenommen haben und nicht im mittleren Justizdienst tätig waren. Die Bewerber werden in diesem Fall als Anwärter des mittleren Justizdienstes Justizsekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgebildet. Die Ausbildung gilt als Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes. Die Ausbildung dauert in den Fällen der Sätze 1 bis 3 in der Regel zwei Jahre; im Hinblick auf die vorhandenen Ausbildungskapazitäten kann das Staatsministerium der Justiz eine Verkürzung anordnen. Die Ausbildung darf die Dauer von 18 Monaten nicht unterschreiten und soll die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Die Gliederung der Ausbildung wird vom Staatsministerium der Justiz nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher geregelt.

(2) Bis 31. Dezember 1999 können in Abweichung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch Bewerber zur Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers zugelassen werden, die an keiner Prüfung für den mittleren Justizdienst teilgenommen haben, sich jedoch mindestens zwei Jahre im mittleren Justizdienst bewährt haben. Ein vorher noch nicht verbeamteter Bewerber ist zum Ausbildungsbeginn in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen und durchläuft die Ausbildung als Anwärter des mittleren Justizdienstes (Justizsekretäranwärter). Im Übrigen gelten die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausbildungszeit regelmäßig 18 Monate beträgt. Für diese Anwärter ist die Prüfung zugleich Laufbahnprüfung im Sinne des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen

(3) Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers nach § 2 Abs. 1 besitzt auch, wer bis 31. Dezember 2002 nach einer Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat.

(4) In den Fällen des § 13 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 sind Teilnehmer an einer Ausbildung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



§ 27 APOGV – In-Kraft-Treten  (1)

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).



Anlage 1 APOGV – Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber (1)

Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung siehe § 25 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532)

Der Freistaat Bayern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt
und der Freistaat Thüringen
schließen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber folgende Vereinbarung:

I.
Gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber des Freistaates Bayern, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen

Die Vertragsparteien führen die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber in partnerschaftlicher Zusammenarbeit gemeinsam durch.

II.
Rechtsgrundlage der Ausbildung und Prüfung

Rechtsgrundlage der Ausbildung und Prüfung sind die Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist. Die Änderung aller nach dieser Vereinbarung für die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber maßgeblichen Vorschriften der Vertragsparteien erfolgt im gegenseitigen Benehmen.

III.
Dauer und Gliederung der Ausbildung

Die Ausbildung dauert 18 Monate und beginnt regelmäßig am 1. Oktober jeden Jahres. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.Einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher 3 Monate
2.Fachtheoretischer Lehrgang A3 Monate
3.Praktische Ausbildung I6 Monate
4.Fachtheoretischer Lehrgang B3 Monate
5.Praktische Ausbildung II 3 Monate.

IV.
Einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher und praktische Ausbildung I und II

Die einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher und die praktische Ausbildung I und II der Gerichtsvollzieherbewerber finden jeweils im Geschäftsbereich der Vertragspartei statt, von der diese Gerichtsvollzieherbewerber ernannt worden sind.

V.
Fachtheoretische Lehrgänge an der Bayerischen Justizschule Pegnitz

  1. 1.

    Die fachtheoretischen Lehrgänge für die Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien finden an der Bayerischen Justizschule Pegnitz statt.

  2. 2.

    Die fachtheoretischen Lehrgänge richten sich nach den Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern. Für die Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien gilt die Haus-, Lehrgangs- und Unterrichtsordnung der Bayerischen Justizschule Pegnitz.
    Die Genehmigung der Rahmenstoffpläne und der Unterrichtspläne durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz erfolgt im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz, dem Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt und dem Thüringer Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten.

  3. 3.

    Die Vertragsparteien können sich jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihnen an die Bayerische Justizschule Pegnitz abgeordneten Gerichtsvollzieherbewerber unterrichten. Sie sind berechtigt, Einblick in die gefertigten Arbeiten zu nehmen.

  4. 4.

    Die fachtheoretischen Lehrgänge an der Bayerischen Justizschule Pegnitz werden von Lehrkräften des Freistaates Bayern und der anderen Vertragsparteien durchgeführt. Lehrkräfte der anderen Vertragsparteien werden auf deren Vorschlag vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz bestellt.

VI.
Gerichtsvollzieherprüfung

  1. 1.

    Die Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien wird von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt durchgeführt und von den dort bestellten Prüfungsorganen abgenommen.

  2. 2.

    Die Prüfung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern.

  3. 3.

    Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in der Regel am Sitz des Oberlandesgerichts abgenommen, in dessen Bezirk die Gerichtsvollzieherbewerber ernannt worden sind.

  4. 4.

    Gerichtsvollzieherbewerber aus dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen werden von der jeweiligen Vertragspartei zur Prüfung zugelassen. Die Zulassung wird dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt.

  5. 5.

    Nach Abschluss der Prüfung werden die Prüfungsakten und die von den Gerichtsvollzieherbewerbern gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten dem Justizministerium der jeweiligen Vertragspartei übersandt.

  6. 6.

    Das Prüfungszeugnis erteilt für die Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien der Vorsitzende des Prüfungausschusses für die Gerichtsvollzieherprüfung. Für die Gerichtsvollzieherbewerber aus dem Geschäftsbereich jeder Vertragspartei, die die Prüfung bestanden haben, werden durch das beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichtete Landesjustizprüfungsamt jeweils getrennte Platznummernverzeichnisse erstellt; den Gerichtsvollzieherbewerbern wird jeweils eine Bescheinigung über die Platznummer und die erzielte Note erteilt.

  7. 7.

    Die örtlichen Prüfungsleiter bei den Oberlandesgerichten im Freistaat Sachsen, im Land Sachsen-Anhalt und im Freistaat Thüringen werden vom Leiter des beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamtes auf Vorschlag der jeweiligen Vertragspartei für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

  8. 8.

    Als Mitglieder des Prüfungsausschusses und als Prüfer sollen auch Richter und Beamte des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen mitwirken. Deren Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Ministeriums der Justiz der jeweiligen Vertragspartei durch den Leiter des beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamtes für die Dauer von fünf Jahren.

VII.
Kosten der fachtheoretischen Lehrgänge an der Bayerischen Justizschule Pegnitz und der Gerichtsvollzieherprüfung

  1. 1.

    Die Kosten für die gemeinsamen fachtheoretischen Lehrgänge der Gerichtsvollzieherbewerber werden von den Vertragsparteien nach dem Verhältnis der von diesen im Abrechnungszeitraum an die Bayerische Justizschule Pegnitz abgeordneten Gerichtsvollzieherbewerber und der tatsächlichen Dauer ihrer Ausbildung getragen.

  2. 2.
    1. a)

      Den einzelnen Gerichtsvollzieherbewerbern unmittelbar zuordenbare Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung, die von Dritten in Rechnung gestellt werden, werden von der Vertragspartei, die den jeweiligen Gerichtsvollzieherbewerber ernannt hat, unmittelbar getragen. Soweit solche Aufwendungen für Gerichtsvollzieherbewerber einer anderen Vertragspartei vom Freistaat Bayern gegenüber Dritten getragen wurden, werden diese dem Freistaat Bayern von der jeweils anderen Vertragspartei in der tatsächlich angefallenen Höhe erstattet.

    2. b)

      Die Erstattung der dem Freistaat Bayern entstandenen Aufwendungen durch die anderen Vertragsparteien erfolgt im übrigen auf der Grundlage pauschalierter Kostenbeiträge. Die Höhe der Kostenbeiträge wird vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz für die Dauer von jeweils zwei Jahren festgesetzt und mitgeteilt. Der Berechnung der pauschalierten Kostenbeiträge werden folgende Kosten, die damit abgegolten sind, zugrunde gelegt:

      1. aa)

        Soweit keine anderweitige Unterbringung erfolgt, die Kosten der Unterbringung der Gerichtsvollzieherbewerber in der Bayerischen Justizschule Pegnitz einschließlich

        • sämtlicher Nebenkosten, insbesondere für die Instandhaltung der Räume und des Inventars einschließlich Schönheitsreparaturen, Heizung, Strom, Wasser und Reinigung,

        • Bereitstellung und Reinigung der Bettwäsche sowie

        • Ausgaben für die Umgestaltung und Instandsetzung;

      2. bb)

        Verwaltungs- und Personalkosten einschließlich der Kosten für den Geschäftsbedarf des Lehrbetriebs und der Verwaltung, der Personalkosten für die Bediensteten der Bayerischen Justizschule Pegnitz und der Unterhaltungskosten der Unterrichtsräume;

      3. cc)

        Kosten für die haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte einschließlich deren Reise- und Unterbringungskosten;

      4. dd)

        soweit Verpflegungsaufwendungen nicht unmittelbar getragen werden, die Verpflegungskosten in Höhe des geltenden Verpflegungssatzes und im Umfang der tatsächlich gewährten Einzelverpflegungen.

  3. 3.

    Die persönlichen und sächlichen Kosten des Prüfungsverfahrens werden von den Vertragsparteien anteilig nach der Zahl ihrer Prüfungsteilnehmer getragen. Die Höhe der Vergütung und der Reisekosten der Prüfer richtet sich nach den Vorschriften des Freistaates Bayern.

  4. 4.

    Die von den anderen Vertragsparteien jeweils dem Freistaat Bayern zu erstattenden Kosten für die gemeinsame Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber werden nach Lehrgangsende zur Erstattung angefordert. Auf die Verpflegungskosten ist bei Lehrgangsbeginn die Hälfte der voraussichtlich entstehenden Kosten zu zahlen. Die Restzahlung erfolgt bei Beendigung des Lehrgangs. Die Abrechnung der Kosten für die Gerichtsvollzieherprüfung erfolgt nach Abschluß der Prüfung durch den Freistaat Bayern.

  5. 5.

    Die Bezüge und die sonstigen Personalaufwendungen einschließlich der reisekostenrechtlichen Entschädigungen trägt jeweils die Vertragspartei, von der die betreffenden Gerichtsvollzieherbewerber ernannt worden sind.

VIII.
Beirat

  1. 1.

    Für die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber der Vertragsparteien wird ein gemeinsamer Beirat gebildet. Dem Beirat gehören der Leiter des beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender sowie elf weitere Mitglieder an. Zwei weitere Mitglieder werden vom Freistaat Bayern, je drei weitere Mitglieder von den anderen Vertragsparteien benannt.

  2. 2.

    Der Beirat soll in grundsätzlichen Angelegenheiten der Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber gehört werden. Er tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen.

IX.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

  1. 1.

    Die Verwaltungsvereinbarung tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien mitgeteilt haben, daß die hierfür nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, nicht aber vor dem 1. Januar 1997.

  2. 2.

    Die Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Vertragspartei zum Ende eines Jahres mit einer Frist von zwölf Monaten durch schriftliche Mitteilung an alle anderen Vertragsparteien gekündigt werden. Die Verwaltungsvereinbarung gilt dann zwischen den verbleibenden Vertragsparteien entsprechend fort.

  3. 3.

    Die durch diese Vereinbarung begründeten finanzwirksamen Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bewilligung der Mittel nach Maßgabe des Landesrechts der Vertragsparteien.

  4. 4.

    Mit In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvereinbarung treten außer Kraft:

    1. a)

      Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und über die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung vom 6./30. September 1991,

    2. b)

      die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und über die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung vom 3. März 1994 sowie

    3. c)

      die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Sachsen-Anhalt vom 17./23. Juni 1994.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).