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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB I - Sozialgesetzbuch, Erstes Buch/§§ 11 - 29, Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften/§§ 18 - 29, Zweiter Titel - Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger/
Dokument
§ 18 SGB I
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Einweisungsvorschriften → Zweiter Titel – Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
§ 18 SGB I – Leistungen der Ausbildungsförderung
(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehn für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden.
Absatz 1 geändert durch G vom 4. 11. 1982 (BGBl I S. 1450).
(2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB I - Sozialgesetzbuch, Erstes Buch/§§ 11 - 29, Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften/§§ 18 - 29, Zweiter Titel - Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137487,19
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