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§ 314a SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Fünfter Unterabschnitt – Zusammentreffen von Renten und Einkommen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 314a SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente auf Grund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.

(2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

Zu § 314a: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.V.4.2, Tit. D.VI.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen/§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts/§§ 311 - 314b, Fünfter Unterabschnitt - Zusammentreffen von Renten und Einkommen/
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