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§ 42 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Finanzierung

Titel: Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KVLG 1989
Gliederungs-Nr.: 8252-3
Normtyp: Gesetz

§ 42 KVLG 1989 – Beitragsberechnung für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige

(1) 1Der Beitrag für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige aus ihrer Beschäftigung im landwirtschaftlichen Unternehmen wird durch die Satzung festgesetzt. 2Er beträgt mindestens 50 vom Hundert und höchstens 75 vom Hundert des Beitrags, den der landwirtschaftliche Unternehmer, in dessen Unternehmen der Familienangehörige beschäftigt ist, aus seinem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft selbst zu zahlen hat oder zu zahlen hätte, wenn er nach diesem Gesetz versichert wäre. 3Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die als Auszubildende beschäftigt sind, beträgt der Beitrag die Hälfte des in Satz 1 genannten Vomhundertsatzes.

(2) Steht der mitarbeitende Familienangehörige gleichzeitig in einem anderen Beschäftigungsverhältnis, erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse die auf das Beschäftigungsverhältnis entfallenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung.

Absatz 2 geändert durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 388), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) in Verb. mit G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3445), durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309) und 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 25 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) 1Die §§ 39 und 41 gelten entsprechend. 2Die Beiträge aus den in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit dem Betrag des Unternehmerbeitrags den Beitrag der höchsten Beitragsklasse nicht übersteigen. 3 § 40 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt.

(5) 1Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige sind Beiträge nach Absatz 1 nicht zu entrichten, solange sie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhalten oder Erziehungsgeld oder Elterngeld beziehen. 2Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748). Satz 2 angefügt durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).

Zu § 42: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. B.III.8.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KVLG 1989 - Zweites Landwirte-Krankenversicherungsgesetz/§§ 37 - 55, Sechster Abschnitt - Finanzierung/