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§ 400 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Vierzehntes Kapitel – Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 400 SGB V – Versicherter Personenkreis

Der bisherige § 309, angefügt durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889), wurde § 398 durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115) und § 400 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) Soweit Vorschriften dieses Buches

  1. 1.

    an die Bezugsgröße anknüpfen, gilt vom 1. Januar 2001 an die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet,

  2. 2.

    an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung anknüpfen, gilt von dem nach Nummer 1 maßgeblichen Zeitpunkt an die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2657). Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) 1Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1990 in der Sozialversicherung oder in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der Staatlichen ehemaligen (1) Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik oder in einem Sonderversorgungssystem (§ 1 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zurückgelegt wurden, gelten als Zeiten einer Pflichtversicherung bei einer Krankenkasse im Sinne dieses Buches. 2Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 gilt Satz 1 vom 1. Januar 1991 an entsprechend für Personen, die ihren Wohnsitz und ihre Versicherung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 hatten und in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäftigt waren, wenn sie nur wegen Überschreitung der in diesem Gebiet geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht überschritten wurde.

Absatz 5 angefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606), geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 angefügt durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678); neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2657).

Zu § 400: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.I.2, Tit. A.IV.

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: ehemaligen Staatlichen



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 400 - 402, Vierzehntes Kapitel - Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands/