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Zitierungen zu § 27 KrWG, Besitzerpflichten nach Rücknahme,
Dokumente 11 - 11 von 11
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§ 2 VerpackG, Anwendungsbereich
Normgeber: Bund, Gilt ab: 03.07.2021
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: VerpackG