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§ 17 BildUG
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BildUG,HH
Gliederungs-Nr.: 800-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BildUG – Unabdingbarkeit

Von den vorstehenden Bestimmungen darf nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BildUG,HH - BildungsurlaubsG/
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