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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BildUG,HH - BildungsurlaubsG/
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§ 4 BildUG
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 4 BildUG – Dauer der Freistellung
Die Dauer der Freistellung, die ein Arbeitnehmer innerhalb von zwei Kalenderjahren beanspruchen kann, beträgt zehn Arbeitstage. Wird regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so beträgt die Freistellungsdauer zwölf Werktage.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BildUG,HH - BildungsurlaubsG/
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