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§ 12 LWaldG
Landeswaldgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Landeswaldgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: LWaldG,HH
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 LWaldG

(1) Stellt

  1. 1.
    die Versagung einer Genehmigung zur Rodung oder Umwandlung nach § 4,
  2. 2.
    die Versagung einer Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 5,
  3. 3.
    die Erschließung von Wald zum Zwecke der Erholung nach § 6 Absatz 2,
  4. 4.
    die Versagung einer Kahlhiebsgenehmigung nach § 6 Absatz 1a Satz 2,
  5. 5.
    die Bewirtschaftungsauflage oder Duldungsverpflichtung einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder
  6. 6.
    die Erklärung von Wald zu Erholungswald nach § 8 des Gesetzes

eine Belastung dar, die ohne Ausgleich die Grenzen des Verhältnismäßigen und des Zumutbaren überschreiten würde, so hat die Freie und Hansestadt Hamburg einen angemessenen Ausgleich in Geld zu zahlen.

(2) Entscheidungen können durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. § 9 Absätze 2 und 3 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11.  November 1980 mit der Änderung vom 22. September 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1980 Seite 305, 1987 Seite 177) gilt für das gerichtliche Verfahren entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LWaldG,HH - Landeswaldgesetz/
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