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§ 15 HAG
Heimarbeitsgesetz
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz)

Titel: Heimarbeitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HAG
Gliederungs-Nr.: 804-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 HAG – Anzeigepflicht

Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HAG - Heimarbeitsgesetz/§§ 12 - 16a, Fünfter Abschnitt - Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz)/