Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 8 AAÜG
Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt

Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAÜG
Gliederungs-Nr.: 826-30-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 AAÜG – Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten

(1) 1Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. 2Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. 3Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. 4Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. 5Diese haben dem Versorgungsträger

  1. 1.
    über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
  2. 2.
    auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.

6Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. 7Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674). Satz 3 eingefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038); bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5; geändert durch G vom 11. 11. 1996 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 23. 6. 1994 (BGBl I S. 1311). Sätze 6 und 7 angefügt durch G vom 24. 6. 1993 (a. a. O.).

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

Absatz 2 geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674) und 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939).

(3) 1Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. 2Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

  1. 1.
    die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und
  2. 2.
    die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.

Absatz 4 Nummer 1 geändert durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038), 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Nummer 2 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (a. a. O.).

(5) 1Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. 2Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

Absatz 5 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).

(6) 1Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der auf Grund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. 2Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 3 § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. 4Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägem der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. 5Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie auf Grund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

Absatz 6 angefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038). Sätze 3 bis 5 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(7) 1Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, dass auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass dieses nicht zutrifft. 2 § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

Absatz 7 angefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038). Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).

(8) 1Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, dass der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. 2Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

Absatz 8 angefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AAÜG - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz/§§ 6 - 9, Zweiter Abschnitt/