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§ 22 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Richterwahl

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 HmbRiG – Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines Richters ruht, solange

  1. 1.
    gegen ihn ein Verfahren nach Artikel 63 Absatz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt anhängig ist,
  2. 2.
    ihm ein Richterdienstgericht die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt hat.

(2) Die Mitgliedschaft eines nach § 16 oder nach § 18 Absatz 1 gewählten Rechtsanwalts ruht, solange gegen ihn ein Vertretungsverbot besteht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 14 - 27a, Zweiter Abschnitt - Richterwahl/