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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 14 - 27a, Zweiter Abschnitt - Richterwahl/
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§ 22 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Abschnitt – Richterwahl
§ 22 HmbRiG – Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines Richters ruht, solange
- 1.gegen ihn ein Verfahren nach Artikel 63 Absatz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt anhängig ist,
- 2.ihm ein Richterdienstgericht die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt hat.
(2) Die Mitgliedschaft eines nach § 16 oder nach § 18 Absatz 1 gewählten Rechtsanwalts ruht, solange gegen ihn ein Vertretungsverbot besteht.
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