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§ 25 HmbStPlVVO
Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren

Titel: Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbStPlVVO
Gliederungs-Nr.: 221-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 HmbStPlVVO – Dialogorientiertes Serviceverfahren der Stiftung

(1) Die Hochschulen nehmen am DoSV teil und beauftragen die Stiftung gegen Erstattung der entstehenden Kosten in dem für die Durchführung dieses Verfahrens erforderlichen Umfang mit der Erbringung der von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach Artikel 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung; hierbei beauftragen sie die Stiftung, im Namen der Hochschule Ablehnungs- und Ausschlussbescheide zu erstellen und zu versenden. Sie können die Stiftung auch damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs- und Rückstellungsbescheide) zu erstellen und zu versenden.

(2) Der Zulassungsantrag muss über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in der jeweiligen Hochschulsatzung nach § 10 Absatz 2 HZG genannten Fristen (Ausschlussfristen) und in der dort genannten Form eingegangen sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStPlVVO,HH - Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung/§§ 24 - 27, Abschnitt 3 - Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren/
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