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§ 2 HmbGfGG
Hamburgisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbGfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbGfGG

Die Urschrift des gerichtlichen Protokolls über die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts bleibt in der Verwahrung des Gerichts.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbGfGG,HH - FGG-AngelegenheitenG/
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