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§ 9 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Freiwillige Feuerwehren

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 FwG – Aufstellung

Die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Brandschutzes und der Hilfeleistung über die Aufstellung und Auflösung Freiwilliger Feuerwehren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FwG,HH - Feuerwehrgesetz/§§ 9 - 18, Zweiter Abschnitt - Freiwillige Feuerwehren/
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