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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FwG,HH - Feuerwehrgesetz/§§ 9 - 18, Zweiter Abschnitt - Freiwillige Feuerwehren/
Dokument
§ 9 FwG
Feuerwehrgesetz
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg
Zweiter Abschnitt – Freiwillige Feuerwehren
§ 9 FwG – Aufstellung
Die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Brandschutzes und der Hilfeleistung über die Aufstellung und Auflösung Freiwilliger Feuerwehren.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FwG,HH - Feuerwehrgesetz/§§ 9 - 18, Zweiter Abschnitt - Freiwillige Feuerwehren/
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