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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LEG,HH - EisenbahnG/§§ 2 - 32, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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§ 10 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 10 LEG – Inhalt der Verleihungsurkunde
Die Urkunde muss enthalten:
- 1.den Hinweis auf dieses Gesetz,
- 2.die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz des Unternehmens,
- 3.die Bezeichnung derjenigen Bau- und Betriebsvorschriften, die für das Unternehmen gelten sollen,
- 4.die Beschreibung der Anlagen durch Anführung der wesentlichen Merkmale des Planes,
- 5.den Umfang des Betriebsrechts,
- 6.die Zeit, für welche das Recht verliehen wird,
- 7.die Bedingungen und Auflagen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LEG,HH - EisenbahnG/§§ 2 - 32, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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