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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStPlVVO,HH - Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung/§§ 6 - 23, Abschnitt 2 - Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren/
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§ 12 HmbStPlVVO
Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 2 – Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
§ 12 HmbStPlVVO – Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen
Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort für das Sommersemester jeweils bis zum 15. Januar und für das Wintersemester jeweils bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) eingegangen sein. Für die Auswahlentscheidung gilt § 5a HZG entsprechend. Das Nähere regelt die Hochschule. § 6 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStPlVVO,HH - Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung/§§ 6 - 23, Abschnitt 2 - Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren/
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