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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 1 - 13, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 3b HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 3b HmbRiG – Fortbildung
Richter sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten fortzubilden. Die dienstliche Fortbildung ist vom Dienstherrn durch geeignete Maßnahmen zu fördern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 1 - 13, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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