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§ 25 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Staatliche Finanzhilfe

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 25 HmbSfTG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zur wirtschaftlichen Bedürftigkeit, den Umfang der bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung anzuerkennenden Ausgaben und Kosten des Schulbetriebs und der bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung erzielbaren Einnahmen sowie das Verwaltungsverfahren zu regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 14 - 25, Vierter Abschnitt - Staatliche Finanzhilfe/
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