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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LEG,HH - EisenbahnG/§§ 42 - 44, Vierter Abschnitt - Schluss- und Übergangsbestimmungen/
Dokument
§ 42 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 42 LEG – Übertragung von Befugnissen
(1) Soweit die Deutsche Bundesbahn den Betrieb führt, kann der Senat sie ermächtigen, Befugnisse im Sinne des § 30 auszuüben.
(2) Berührt eine Eisenbahn das Gebiet eines anderen Landes, so kann der Senat über die Zuständigkeit nach dem Gesetz Verwaltungsvereinbarungen mit dem anderen Lande treffen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LEG,HH - EisenbahnG/§§ 42 - 44, Vierter Abschnitt - Schluss- und Übergangsbestimmungen/
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