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§ 3 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Organisation und Aufgaben

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 FwG – Aufgaben der Feuerwehren

(1) Zu den Aufgaben der Berufsfeuerwehr gehören insbesondere

  1. a)
    die Abwehr von Brand- oder Explosionsgefahren für die Allgemeinheit, den einzelnen oder erhebliche Sachwerte,
  2. b)
    die Bekämpfung von Schadenfeuer,
  3. c)
    der Rettungsdienst,
  4. d)
    die technische Hilfeleistung in Not-, Unglücks- und Katastrophenfällen,
  5. e)
    die Information der Bevölkerung zur Verhütung und Begrenzung von Bränden und Unglücksfällen sowie die Anleitung zur Selbsthilfe im Schadensfall und
  6. f)
    der Betrieb einer ständig besetzten integrierten Feuerwehr- und Rettungsleitstelle zur einheitlichen Einsatzlenkung bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Buchstaben a bis d.

(2) Aufgaben der vorbeugenden Gefahrenabwehr und der technischen Hilfeleistung (Absatz 1 Buchstaben a und d) nimmt die Berufsfeuerwehr nur wahr, soweit hierfür keine andere Behörde zuständig ist.

(3) Die Freiwilligen Feuerwehren und die Werkfeuerwehren dienen der Verstärkung des Brandschutzes. Den Freiwilligen Feuerwehren obliegt darüber hinaus die Unterstützung der Berufsfeuerwehr bei deren sonstigen Aufgaben. Sie wirken im Katastrophenschutz mit.

(4) Andere Aufgaben dürfen die Berufsfeuerwehr und die Freiwilligen Feuerwehren nur ausführen, wenn hierdurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 nicht beeinträchtigt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FwG,HH - Feuerwehrgesetz/§§ 1 - 8, Erster Abschnitt - Organisation und Aufgaben/
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