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§ 28 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 FwG – Rechtsverordnungen

(1) Über die in den einzelnen Gesetzesvorschriften vorgesehenen Rechtsverordnungen hinaus wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, um Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit, dem einzelnen oder erheblichen Sachwerten durch Brände, Explosionen, Unglücksfälle oder ähnliche Ereignisse drohen.

(2) In Verordnungen gemäß Absatz 1 kann bestimmt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FwG,HH - Feuerwehrgesetz/§§ 27 - 31, Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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