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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/VwVfG M-V,MV - Landesverwaltungsverfahrensgesetz/§§ 94 - 109, 2. Hauptteil - Zustellungsverfahren/
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§ 101a VwVfG M-V
Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
2. Hauptteil – Zustellungsverfahren
§ 101a VwVfG M-V – Zustellung an mehrere Beteiligte
Betrifft ein zusammengefasster Bescheid Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Lebenspartner oder Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Zustellung an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift zugestellt wird. Der Bescheid ist den Beteiligten einzeln zuzustellen, soweit sie dies beantragt haben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/VwVfG M-V,MV - Landesverwaltungsverfahrensgesetz/§§ 94 - 109, 2. Hauptteil - Zustellungsverfahren/
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