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§ 3 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 HmbSfTG – Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, Schülerinnen und Schülern, ihren sorgeberechtigten Erziehungsberechtigten sowie der in § 6 Absatz 2 Nummern 4 und 5 genannten, an der schulischen Bildung und Erziehung beteiligten Personen dürfen von der zuständigen Behörde verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere die

  1. 1.

    Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft gemäß § 2 Absatz 2,

  2. 2.

    Einhaltung der gesetzlichen Schulpflicht,

  3. 3.

    Schulentwicklungsplanung gemäß § 86 HmbSG,

  4. 4.

    Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 12 HmbSG und

  5. 5.

    Untersuchungen gemäß § 34 HmbSG.

Die Befugnis nach Satz 1 gilt auch für Unterlagen zur Prüfung der Eignung von Lehrkräften einschließlich polizeilicher Führungszeugnisse, Sorgerechtsnachweise, Gesundheitsdaten einschließlich ärztliche Bescheinigungen, Daten zu Verhaltensauffälligkeiten einschließlich ergriffener pädagogischer und disziplinarischer Maßnahmen, Therapiebedarfen, etwaigen Behinderungen und Förderbedarfen und sonderpädagogischen beziehungsweise sonstigen Förderbedarfen, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung der in Satz 2 genannten Zwecke erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Werden Daten nach Absatz 1 Satz 3 verarbeitet, sind zusätzlich zur Sensibilisierung der an den Verarbeitungsvorgängen Beteiligten geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Als geeignete Garantien kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1.

    die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,

  2. 2.

    die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,

  3. 3.

    die Verschlüsselung personenbezogener Daten,

  4. 4.

    Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich geprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

(3) Die Schulen in freier Trägerschaft verarbeiten die Daten nach Vorgabe der zuständigen Behörde, wenn es zur Gewährleistung einheitlicher technischer Standards der Datenverarbeitung oder aus Gründen der Kompatibilität mit behördlichen Verfahren erforderlich ist. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald der Zweck der Datenverarbeitung es gestattet. Für die Datenverarbeitung zu Zwecken der Evaluation gilt § 100 HmbSG entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen/
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