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Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 26 HmbSfTG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
gegen die Bezeichnungspflichten nach § 5 Absätze 1 und 2 verstößt oder als Schulträger oder Schulleiterin oder Schulleiter bei der Bezeichnung der Schule in freier Trägerschaft die Begriffe "Genehmigung" oder "Anerkennung" missbräuchlich verwendet, ohne die nach § 6 Absatz 1 erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule errichtet oder erweitert,
- 2.
gegen die Anzeigepflichten nach § 8, § 11 Absatz 4 und § 12 Absatz 1 Satz 3 verstößt,
- 3.
eine Ergänzungsschule betreibt, deren Betrieb nach § 13 Absatz 1 untersagt ist,
- 4.
als Schulträger an einer Ergänzungsschule eine Lehrkraft entgegen einer Untersagung nach § 13 Absatz 2 unterrichten lässt,
- 5.
gegen Auflagen im Genehmigungs- oder Anerkennungsbescheid verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 26 - 27, Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170440,33
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