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§ 26 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 HmbSfTG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    gegen die Bezeichnungspflichten nach § 5 Absätze 1 und 2 verstößt oder als Schulträger oder Schulleiterin oder Schulleiter bei der Bezeichnung der Schule in freier Trägerschaft die Begriffe "Genehmigung" oder "Anerkennung" missbräuchlich verwendet, ohne die nach § 6 Absatz 1 erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule errichtet oder erweitert,

  2. 2.

    gegen die Anzeigepflichten nach § 8, § 11 Absatz 4 und § 12 Absatz 1 Satz 3 verstößt,

  3. 3.

    eine Ergänzungsschule betreibt, deren Betrieb nach § 13 Absatz 1 untersagt ist,

  4. 4.

    als Schulträger an einer Ergänzungsschule eine Lehrkraft entgegen einer Untersagung nach § 13 Absatz 2 unterrichten lässt,

  5. 5.

    gegen Auflagen im Genehmigungs- oder Anerkennungsbescheid verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 26 - 27, Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften/
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