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§ 25 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg

Zweites Buch – Recht der Schuldverhältnisse

Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BGBAG,HH
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BGBAG

Gemietete Räume, für welche vierteljährliche oder längere Kündigungsfristen bestehen sind, soweit das Bürgerliche Gesetzbuch für das Mietverhältnis maßgebend ist, bei Beendigung desselben bis 12 Uhr mittags des auf die Beendigung nächstfolgenden Werktages zu räumen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BGBAG,HH - BGB-Ausführungsgesetz/§§ 23 - 27c, Zweites Buch - Recht der Schuldverhältnisse/
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