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§ 17 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LEG – Enteignung

(1) Zur Durchführung eines festgestellten und vollziehbaren Plans ist die Enteignung zu Gunsten des Unternehmers zulässig. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren als bindend zu Grunde zu legen.

(2) Für die Enteignung gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in ihrer jeweiligen Fassung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LEG,HH - EisenbahnG/§§ 2 - 32, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/