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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LEG,HH - EisenbahnG/§§ 2 - 32, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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§ 19 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 19 LEG – Bau- und Unterhaltungspflicht
Auf Grund der Verleihung ist der Unternehmer verpflichtet, die Eisenbahn nebst Zubehör nach dem festgestellten Plan zu bauen, ordnungsgemäß zu erhalten und zu erneuern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LEG,HH - EisenbahnG/§§ 2 - 32, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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