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§ 23 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LEG – Eröffnung des Betriebs

(1) Für die betriebsfertige Herstellung der Eisenbahn und die Eröffnung des Betriebs setzt die zuständige Behörde, spätestens nach rechtskräftiger Feststellung des Plans, eine Frist, die auf Antrag verlängert werden kann.

(2) Die Eröffnung des Betriebs bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde. Diese darf erst erteilt werden, nachdem durch eine Abnahme festgestellt ist, dass

  1. 1.
    die Betriebssicherheit gewährleistet ist und insbesondere die Allgemeinheit, die Besitzer und Bewohner der benachbarten Grundstücke, die Benutzer der Eisenbahn und die Arbeitnehmer nicht gefährdet oder ungewöhnlich stark belästigt werden,
  2. 2.
    ein Oberster Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt sowie
  3. 3.
    die technische Befähigung, die Tauglichkeit und die Zuverlässigkeit der für den Eisenbahnbetrieb im Sinne der Eisenbahnbau- und Betriebsordnungen bestellten Personen nachgewiesen sind.

Die Zustimmung ist zu versagen, wenn wesentliche gesetzliche Pflichten oder wesentliche Bedingungen oder Auflagen der Verleihung oder des Plans nicht erfüllt sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LEG,HH - EisenbahnG/§§ 2 - 32, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/