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§ 37 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 2 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 37 HmbKGH – Bezeichnungen

(1) Gebiets-, Teilgebiets und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Ärztekammer in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Konservative Medizin,

  2. 2.

    Operative Medizin,

  3. 3.

    Nervenheilkundliche Medizin,

  4. 4.

    Theoretische Medizin,

  5. 5.

    Ökologie,

  6. 6.

    Methodisch-technische Medizin

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, wenn dies im Hinblick auf die medizinische Entwicklung und eine angemessene ärztliche Versorgung erforderlich ist.

(2) Facharztbezeichnungen im Gebiet sind auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKGH,HH - Hamburgisches Heilberufekammergesetz/§§ 1 - 55, Teil I/§§ 29 - 55, Abschnitt 4 - Weiterbildung/§§ 37 - 43, Unterabschnitt 2 - Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte/
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