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§ 45 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 3 – Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 45 HmbKGH – Inhalt und Umfang der zahnärztlichen Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten umfasst insbesondere die für den Erwerb der jeweiligen Weiterbildungsbezeichnung nach § 29 erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und diese als gültig anerkannt worden ist.

(3) Der Senat wird ermächtigt, die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" abweichend von den §§ 31 bis 36 zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere festzulegen:

  1. 1.

    Ziel, Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Weiterbildung,

  2. 2.

    Inhalt und Durchführung der Prüfung,

  3. 3.

    Ermächtigung von Zahnärztinnen und Zahnärzten und Zulassung von Weiterbildungsstätten,

  4. 4.

    Bestimmungen über die Erteilung eines Zeugnisses und die Anerkennung für das Gebiet.

In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Durchführung der gesamten Weiterbildung in diesem Gebiet oder einzelner Teile der Zahnärztekammer zur Regelung übertragen wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKGH,HH - Hamburgisches Heilberufekammergesetz/§§ 1 - 55, Teil I/§§ 29 - 55, Abschnitt 4 - Weiterbildung/§§ 44 - 46, Unterabschnitt 3 - Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte/
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