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§ 20 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

II. Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 VerfGG

(1) Die Entscheidungen auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen als Urteil, die Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung als Beschluss.

(2) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.

(3) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts ergehen im Namen des Volkes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 16 - 37, II. Teil - Allgemeine Vorschriften/
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